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Satzung des Heimatverein 1952 Arborn
§ 1
Der Verein führt den Titel Heimatverein 1952 Arborn€ mit Sitz in Arborn.
Im folgenden Verein genannt.
Er ist der von den Gemeindekörperschaften dieser Gemeinde anerkannte Träger der unter § 2 genannten Aufgaben.
§ 2
Aufgaben
A. Die Aufgaben des Vereins gliedern sich in zwei Sachbereiche und zwar:
- Erhaltung der Erholungsfunktion unserer Landschaft für die Bürger des Ortsteiles Arborn.
- Die Pflege des erhaltenswerten Volksgutes und die Verschönerung des Ortsbildes einschliesslich Gemarkung, und der Wahrung des Dorfcharakters und der Eigenart der Westerwaldlandschaft.
B. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:
- Aufklärende Öffentlichkeitsarbeit in den §2 Absatz A. genannten Aufgabenbereichen.
- Schutz der heimischen Landschaft und deren Anlagen.
- Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung der Bürger dienen.
Diese Aufgaben sollen in enger Zusammenarbeit mit den Gemeindekörperschaften, den ortsansässigen Vereinen und den Forstverwaltungen unter Wahrung der Arteigenschaften des Dorfes Arborn wahrgenommen werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können werden: Personen und juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts ( Gemeinde, Firmen, Einzelpersonen ) die bereit sind, den gemeinnützigen Zweck des Verein gemäß der Satzung zu unterstützen und den jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Mitglieder, die das 75 Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre im Verein sind, werden beitragsfrei gestellt.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele ganz besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt und ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige die Förderung eigennütziger Belange verlangt.
Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sollen nach ihren Kräften durch tätige Mithilfe ihre Vorschläge und Anregungen sowie die gemeinnützigen Aufgaben des Vereins zu verwirklichen trachten.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
Der Mitgliedsbeitragdarf zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
Der Beitrag kann von jeder Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) neu festgesetzt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung (§32 BGB)
- Die Ausschüsse
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Versammlungen, Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassierer
Zu dem weiteren Vorstand gehören:
- stellv. Vorsitzende
- stellv. Schriftführer
- stellv. Kassierer
- 4 Beisitzer
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Die Einladungen hierzu erfolgen mündlich oder schriftlich, in der Regel mindestens eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist und bis zur nächsten Vorstandssitzung vorliegen muss.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach §2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung . Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungsbelegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Einsetzung der Ausschüsse.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens eine Woche vorher schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in § 4 und § 11 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder sollen möglichst eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden, können aber auch bei ordnungsgemäßer Feststellung der Dringlichkeit in der Mitgliederversammlung vorgebracht werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
- Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes (im Wahljahr)
- Wahl von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins und bei bestimmten Anlässen Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. In der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Tätigkeit dieser Ausschüsse von dem jeweiligen Vorsitzenden des Ausschusses zu erstatten. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Zur Abänderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.
Arborn, den 23.04 2004
gegengezeichnet vom damaligen Vorstand.
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